2006-01: RfP-Reihe „Weißt du wer ich bin?“ mit Metropolit Serafim in seiner Kathedralkirche
2007-01: RfP-Reihe „Weißt du wer ich bin?“ mit Robert Jandaka im Buddhistischen Zentrum Fürth
2007-01: RfP-Reihe „Weißt du wer ich bin?“ mit Robert Jandaka im Buddhistischen Zentrum Fürth
Das Logo von Religions for Peace, Schriftzug mit Taube, weiß auf rot
Schriftzug Ordnung-Satzung mit Serifen

ORDNUNG Religions for Peace - Deutschland

Diese Ordnung wurde vom Geschäfteführenden Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 19.04.2008 in Frankfurt beschlossen. Sie tritt hiermit in Kraft.

§ 1: Name

1.1. Der Name der Vereinigung ist: „Religions for Peace (RfP) Deutschland”

1.2.“RfP” gliedert sich weltweit in RfP-International, RfP-Kontinental , RfP-National und RfP-Lokal .

§ 2: Ziele

2.1. „Religions for Peace” lädt Menschen aller Religionen ein, sich gemeinsam auf der Grundlage der Friedenswerte ihrer Religion für den Frieden einzusetzen.

2.2. Die verschiedenen Wege der einzelnen Religionen auf dieses gemeinsame Ziel hin werden in ihrer Eigenständigkeit anerkannt.

2.3. Grundlage der Friedensarbeit von „Religions for Peace” ist die Kenntnis voneinander, das Verständnis füreinander und der Dialog miteinander.

2.4. „Religions for Peace” will die Bedeutung der Religionen bewusst machen, besonders im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges Verstehen, Gerechtigkeit und Ökologie.

2.5. „Religions for Peace” macht es sich zur Aufgabe, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen im Sinne der in 2.1. bis 2.4. genannten Ziele zu ermöglichen und zu fördern sowie verschiedene dazu geeignete Vorhaben im Rahmen der Jugendhilfe anzubieten und durchzuführen.

§ 3: Mitgliedschaft

3.1. Da „Religions for Peace“ kein Verein im rechtlichen Sinn ist, werden die natürlichen Personen, die sich bei „Religions for Peace” engagieren, nur nominell als Mitglieder bezeichnet. Zur Mitarbeit bei „Religions for Peace“ sind alle eingeladen, die sich zu den in dieser Ordnung genannten Zielen bekennen.

3.2. Alle, die sich bei „Religions for Peace“ engagieren, sollten sich nach Möglichkeit regelmäßig in unseren örtlichen Gruppen treffen. Mitglieder unter 35 Jahren gehören der „Jüngeren Generation“ an.

3.3. Die Mitglieder von „Religions for Peace“ entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Geschäfteführenden Ausschuss festgelegt wird. Mit diesem Beitrag wird die Arbeit von „Religions for Peace“ im interreligiösen Dialog gefördert. Über den Förderverein WCRP-Deutschland e. V. kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

3.4. Alle Mitglieder erhalten die regelmäßig erscheinende Broschüre „RfP-INFORMATIONEN“. Diese informiert aus dem interreligiösen Dialoggeschehen, sowie über die internationalen und örtlichen Aktivitäten von „Religions for Peace“.

3.5. Mitglieder von „Religions for Peace“ haben bei den Jahres/Regionalkonferenzen Stimmrecht. Sie können als Delegierte an Europäischen und Internationalen Versammlungen von „Religions for Peace“ teilnehmen entsprechend der dort festgelegten Teilnehmerzahl.

3.6. Die Mitgliedschaft kann jährlich zum Jahresende gekündigt werden.

§ 4: Jahres/Regionalkonferenzen

4.1. Zu den in der Regel jährlich stattfindenden Konferenzen wird schriftlich eingeladen.

4.2. Ein Regularienteil ist vorzusehen mit Berichten aus „Religions for Peace-International, -Kontinental, -National“, mit Berichten aus den örtlichen Aktivitäten sowie mit Informationen über die finanzielle Situation.

4.3. Schwerpunkt der Konferenzen sollte die inhaltliche Arbeit sein.

4.4. „Religions for Peace“ kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der Mitglieder zustimmen.

§ 5: Der Geschäfteführende Ausschuss (GA)

5.1. Der GA von „Religions for Peace“ besteht aus dem/der Vorsitzenden ( President ), einem/er Stellvertreter/in ( Vice-President ), dem/der Finanzverwalter/in sowie ggf. aus weiteren Mitgliedern, um möglichst die verschiedenen Religionen und Gruppierungen (Frauen, Männer, jüngere Generation) zu repräsentieren, sowie aus je einem/er Vertreter/in der örtlichen Gruppen, den/die diese Gruppe jeweils selbst benennt, sowie dem/der Koordinator/in der jüngeren Generation, sofern eine solche Gruppe besteht.

5.2. Der GA entscheidet über Anträge lokaler Gruppen auf Anerkennung als örtliche Gruppe von „Religions for Peace“ nach Ermessen im Sinne dieser Ordnung. Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung als örtliche Gruppe sind:- Die Aufnahme der Bezeichnung „Religions for Peace-Name des Ortes oder der Region“. - Übereinstimmung mit den in dieser Ordnung genannten Zielen von „Religions for Peace“.- Anmeldung von Mitgliedern im Sinne von § 3 dieser Ordnung. Eine Mindestzahl von Mitgliedern legt der GA fest.- Der GA entscheidet auch über die Aberkennung des RfP Status einer Ortsgruppe.

5.3. Die örtlichen Gruppen sind gehalten, durch eine(n) Vertreter(in) an den GA Sitzungen regelmäßig teilzunehmen.

5.4. Der GA benennt die Vertreter/in für die übergeordneten Gremien, sowie die Delegierten für die Europäischen Konferenzen und die Weltkonferenz von „Religions for Peace“. Dies soll unter Einhaltung der bei „Religions for Peace“ auf internationaler Ebene geltenden Mindestquotierung erfolgen.

5.5. Der/die Vorsitzende ( President ) und sein(e) Stellvertreter/in ( Vice-President ) vertreten „Religions for Peace“ gegenüber der Öffentlichkeit.

5.6. Der/die Vorsitzende ( President ) führt in Absprache mit dem GA die Geschäfte von „Religions for Peace“ und bereitet die Jahres/Regionalkonferenzen vor.

5.7. Der/die Vorsitzende ( President ), der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r ( Vice-President ), der/die Finanzverwalter/in, sowie weitere Mitglieder, die nicht die örtlichen Gruppen repräsentieren, werden vom GA für zwei Jahre gewählt.

§ 6: Finanzen

6.1. „Religions for Peace“ ist auf Spenden angewiesen und arbeitet nicht gewinnorientiert.

6.2. Die Gelder dürfen nur für die „Religions for Peace“-Angelegenheiten verwendet werden (u. a. Publikationen, Verwaltung, Veranstaltungen, Aktionen, nationale und internationale Belange). Die Ausgaben sollen nur unter Beachtung der Sparsamkeit erfolgen.

6.3. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäß verbucht werden. Die Rechnungsführung obliegt dem/der Finanzverwalter/in.

6.4. Bei der Auflösung von „Religions for Peace“ fällt das Vermögen an „Religions for Peace-Europa“, in Nachfolge an „Religions for Peace-International“ bzw. in Nachfolge an eine von den Jahres/Regionalkonferenzen zu bestimmende Organisation mit der Verpflichtung, die Gelder für die Sache des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit einzusetzen.

6.5. Bei Aberkennung des RfP Status einer Ortsgruppe oder auch bei anderweitiger Auflösung fällt das Vermögen an RfP Deutschland. Das Vermögen darf nicht auf eine andere Institution oder an eine andere dritte Person übertragen werden. Der Aktivbestand des Ortsgruppenkontos ist mit entsprechender Abrechnung unverzüglich an RfP Deutschland abzuführen und das Konto zu löschen.

§ 7: Änderung der Ordnung

Diese Ordnung für „Religions for Peace“ kann mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des GA nach Rücksprache mit ihrer örtlichen Gruppe geändert werden.

 

 

SATZUNG Förderkreis

§ 1: Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderkreis WCRP-Bundesrepublik Deutschland e. V.“ (World Conference on Religion and Peace/Weltkonferenz der Religionen für den Frieden). Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist unter der Nummer VR 5227 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins

2.1.      Der Verein hat den Zweck,

-          die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen mit dem Ziel zu fördern, eine bessere Verständigung der verschiedenen Religionen, Völker, Rassen und Gesellschaftsformen sowie deren friedliches Zusammenleben zu erreichen.

-          insbesondere Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit zu unterstützen, die sich gemeinsam auf der Grundlage der Friedenswerte ihrer Religion für Frieden einsetzen.

-          die Bedeutung der Religionen bewusst zu machen, besonders im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges Verstehen, Gerechtigkeit und Ökologie.

-          Humanitäre, ökologische und soziale, insbesondere multikulturelle und multireligiöse Projekte und Einrichtungen zu fördern.

2.2.      Diese Ziele sollen mit zeitgemäßen Methoden wissenschaftlicher, pädagogischer und gemeinschaftsbildender Art angestrebt werden.

 Grundlage der Arbeit von WCRP ist dabei die Kenntnis voneinander, das Verständnis füreinander und der Dialog miteinander.

2.3.      WCRP macht es sich zur besonderen Aufgabe, den Austausch und die Zusammenarbeit im Sinne der in 2.1. genannten Ziele zu ermöglichen und zu fördern.

§ 3: Gemeinnützigkeit

3.1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

-          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

-          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 4: Mitgliedschaft

4.1.      Alle natürlichen und juristischen Personen, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen, können Mitglieder des Vereins werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung kann an die Mitgliederversammlung appelliert werden, die dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.

4.2.      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch Austritt, der dem Vorstand mitgeteilt werden muss;

b)     durch Tod oder bei juristischen Personen- durch Erlöschen;

c)      durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und den Zweck des Vereins handelt oder das Ansehen und den Ruf des Vereins schädigt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

§ 6: Vorstand des Vereins

6.1.      Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie einem/einer Stellvertreter/in. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

6.2.      Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n vertreten. Der Vorstand kann für einzelne Rechtsgeschäfte eine/n Bevollmächtigte/n ernennen, dessen/deren Vertretungsmacht nicht ins Vereinsregister einzutragen ist.

§ 7: Mitgliederversammlung

7.1.      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

-          Bestimmung der Grundzüge der Arbeit

-          Wahl des Vorstands und eines Rechnungsprüfers

-          Entlastung des Vorstandes

-          Festssetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder.

7.2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.

7.3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er es beschließt oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich beantragen.

7.4.      Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung zuzuleiten. Über die endgültige Tagesordnung befindet die Mitgliederversammlung.

7.5.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen.

7.6.      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Vereinsmitgliedern zu übersenden ist.

7.7.      Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für die jeweils nächste Geschäftsperiode eine/n Rechnungsprüfer/in, der die Jahresabschlüsse prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten kann.

§ 8: Satzungsänderungen

8.1.      Zur Änderung der Satzung, insbesondere des Zwecks des Vereins, ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder nur Anpassungen an gesetzliche Vorschriften, insbesondere steuerrechtlicher Art, sind, kann der Vorstand vornehmen.

8.2.      Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel der Mitglieder, deren Votum notfalls durch schriftliches Verfahren einzuholen ist.

8.3.      Über die Verwendung des bei Auflösung restlichen Vereinsvermögens ist nach § 3.3 dieser Satzung zu verfahren.

Mainz, den 24.11.2012